Schießstandordnung

Schießstandordnung des Deutschen Jagdschutz-Verbandes e.V.
in der ab 1. Januar 2010 geltenden Fassung

Die nachstehende Schießstandordnung ist für alle Schießstätten verbindlich, die für das jagdliche Schießen (Kontroll- und Einschießen, Ausbildungs- und Prüfungsschießen für Jagdscheinanwärter sowie Übungs- und Wettkampfschießen) genutzt werden. Die Schießstandordnung ist auf der Schießstätte
für jeden Benutzer sichtbar auszuhängen.
Mit ihrer Anmeldung zum Schießen erkennen die Benutzer der Schießstätte die Bedingungen dieser Schießstandordnung an. Zusätzlich gelten die DJV-Schießvorschrift sowie die Inhalte der Ausschreibung von Schießveranstaltungen und alle anderen Regelungen, die dazu bekannt gemacht worden sind.

I. Aufsicht

Jedes Schießen ist unter Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson durchzuführen (Standaufsicht), deren Name auf der Schießstätte oder dem Schießstand gut sichtbar auszuhängen ist. Der Standaufsicht obliegt die Einhaltung dieser Schießstandordnung und insbesondere hat sie das Schießen ständig zu beaufsichtigen, damit die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen.

Die Standaufsicht darf selbst nicht am Schießen teilnehmen.

Wenn es zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, kann die Standaufsicht das Schießen oder den Aufenthalt im Schießstand untersagen.

Werden bei einer Schießveranstaltung mehrere verantwortliche Standaufsichten tätig, obliegt die Gesamtleitung einem Schießleiter, dessen Name auf der Schießstätte sichtbar auszuhängen ist.

Die Benutzer der Schießstätte haben die Anordnungen der Standaufsichten bzw. des Schießleiters zu befolgen.

Personen, die entgegen Anordnungen der Standaufsicht handeln und gegen Vorschriften verstoßen, oder durch ihr Verhalten (insbesondere gegenüber Schützen und Standaufsichten) den reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung stören oder zu stören versuchen, können mit sofortiger Wirkung von der weiteren
Schießstättenbenutzung durch die Standaufsicht, den Schießleiter oder den Schießstättenbetreiber ausgeschlossen werden.

Zu beachten sind die waffenrechtlichen Vorschriften für das Schießen von Minderjährigen und die damit zusammenhängenden Anforderungen an die Standaufsicht betreffend ihrer Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit.

Ohne Aufsicht darf geschossen werden, wenn der Schütze selbst zur Aufsichtsführung befähigt ist und er sich alleine auf dem Schießstand befindet.

II. Fußgänger- und Fahrzeugverkehr

Wege bzw. Straßen, die zu den Schießständen führen, die Anfahrt zu den Parkplätzen und die Abfahrt von diesen, müssen freigehalten werden.

III. Aufenthalt auf der Schießstätte

Kindern unter 12 Jahren ist der Zutritt nur gestattet, wenn ein Erziehungsberechtigter oder eine andere damit betraute Person anwesend ist.
Hunde sind an der Leine zu führen. Wenn sie durch ihr Verhalten den Schießbetrieb stören, sind sie von der Schießstätte fernzuhalten.

IV. Aufenthalt auf den Schützenständen

Innerhalb der Abgrenzungen der Schützenstände dürfen sich nur aufsichtsführende Personen aufhalten, sowie die Schützen, die zum Schießen angetreten sind. Ausnahmen regelt die verantwortliche Standaufsicht.
Rauchen, Feuer und offenes Licht sind auf den Schützenständen verboten.
Entsprechende Hinweise sind anzubringen. Die Überwachung obliegt der jeweiligen verantwortlichen Aufsichtperson.

V. Betreten der Schießstätte außerhalb der Schützenstände

Das Betreten sämtlicher Anlagen, die in dem Gefahrenbereich der Schießstätte liegen, ist nur Personen gestattet, die ausdrücklich hierzu befugt sind.
Vor dem Betreten des Gefahrenbereiches ist das Schießen einzustellen und die Waffen sind zu entladen.
Darüber hinaus ist auf dem betreffenden Schießstand (dies gilt für alle Flinten-, Büchsen- und Kurzwaffen-Schießstände) eine von allen Schützenständen deutlich sichtbare Warneinrichtung (rote Warnflagge oder rote Blinkleuchte) auszuhängen bzw. einzuschalten.

Vl. Durchführung des Schießens

1. Beginn des Schießens

Mit dem Schießen darf erst begonnen werden, wenn die Standaufsicht das Schießen freigibt.

2. Gebrauch von Schusswaffen und Munition

Personen, die keine Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen können, oder nicht zur Erlangung der waffenrechtlichen Sachkunde oder im Rahmen der jagdlichen Ausbildung schießen, dürfen nur mit Schusswaffen und Munition schießen, die nicht vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind, (§ 6 Abs. 1 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) in der Fassung vom 17. 7. 2009).
Der Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung) muss von Personen, die schießen wollen, nach-gewiesen werden.
Jeder Schütze ist für jeden von ihm abgegebenen Schuss und dessen Folgen verantwortlich.
Außerhalb der Schießstätte:
Liegen Parkplätze außerhalb der Schießstätte, sind beim Transport der Waffen zum eigentlichen Schießstand die einschlägigen Bestimmungen des Waffenrechts bezüglich „nicht zugriffsbereit im verschlossenen Behältnis“ zu beachten.
Diese dürfen dann erst auf dem Schützenstand aus den verschlossenen Transportbehältnissen ent-nommen werden und sind unverzüglich zu öffnen.
Dabei haben die Waffen in die vorgeschriebene Schußrichtung zu weisen.
Innerhalb der Schießstätte:
Innerhalb der gesamten Schießstätte sind Schusswaffen und Munition nach folgenden Vorschriften zu handhaben:

a) Langwaffen
Auf der Schießstätte sind die Langwaffen am Fahrzeug, also vor dem Betreten der Schützenstände aus den Transportbehältnissen zu entnehmen und in eine Richtung zu öffnen, in der niemand gefährdet werden kann. Bei mehr als zwei Langwaffen sind diese erst auf dem Schützenstand aus den ver-schlossenen Transportbehältnissen zu entnehmen und unverzüglich zu öffnen. Dabei haben die Waffen in die vorgeschriebene Schußrichtung zu weisen.
Langwaffen sind ungeladen mit geöffneten Verschlüssen bzw. abgekippten Läufen zu tragen. Hierbei müssen Gewehre mit Zylinder- oder Blockverschlüssen oder andere Gewehre mit Läufen, die im Verschluss nicht abkippen, mit der Laufmündung nach oben getragen werden.

Kurzwaffen:
Kurzwaffen sind ausnahmslos verpackt (Futteral oder Koffer) zu transportieren.
Diese dürfen erst auf den Schützenständen des Kurzwaffenstandes aus den Transportbehältnissen entnommen werden. Dabei haben die Kurzwaffen in die vorgeschriebene Schußrichtung zu weisen.
Langwaffen dürfen nur abgestellt, Kurzwaffen abgelegt werden, wenn sie entladen, die Magazine ent-nommen bzw. entleert und die Verschlüsse, soweit konstruktionsbedingt möglich, geöffnet bzw. die Trommeln ausgeschwenkt sind. Außerhalb des Schützenstandes sind Kurzwaffen im Futteral oder Koffer zu verwahren.
Sofort nach Beendigung des Schießens sind die Waffen vor dem Verlassen des Schützenstandes zu entladen und die Magazine zu entnehmen bzw. zu entleeren.
b) Gewehrriemen sind von Schusswaffen zu entfernen.
c) Das Berühren fremder Waffen ist nur der Standaufsicht oder mit Zustimmung und im Beisein der Waffenbesitzer gestattet.
d) Anschlag- und Zielübungen sind nur mit ungeladenen Waffen auf den Schützenständen mit Genehmigung der Standaufsicht gestattet; dabei müssen die Laufmündungen in die vorgeschriebene Schussrichtung zeigen.
e) Es dürfen nur Schusswaffen und Munition verwendet werden, die auf der Schießstätte behördlich zugelassen sind.
Schusswaffen dürfen nur auf den Schützenständen ge- und entladen werden; dabei müssen die Mündungen von Schusswaffen mit feststehenden Läufen in die vorgeschriebene Schussrichtung zeigen. Kipplaufwaffen müssen beim Schließen in die vorgeschriebene Schussrichtung zeigen.
Schießt ein Schütze auf einem Büchsenstand, hat er der Standaufsicht vorher mitzuteilen, dass er seine Waffe bzw. das Magazin mit mehreren Patronen laden will.
Solange sich jemand vor den Schützenständen aufhält, dürfen weder Waffen und Magazine noch Munition berührt werden.
f) Beim Trap-Schießen hat der Schütze nach dem Beschuss jeder Taube den Verschluss der Waffe zu öffnen und, falls auf Ständen mehrere Schützen in einer Reihe schießen, während des Wechsels von einem Stand auf den folgenden offen zu halten. Selbstlade- und Repetierflinten sind vor jedem Stand-wechsel zu entladen. Vor einem Wechsel von dem letzten auf den ersten Stand sowie nach Beendigung eines Schießens und vor dem Abtreten von den Schützenständen, ist die Waffe zu entladen; dabei muss die Laufmündung in die vorgeschriebene Schussrichtung zeigen. Beim Öffnen und beim Schließen von Kipplaufwaffen müssen die Läufe in die vorgeschriebene Schußrichtung zeigen.
Beim Skeet- und Parcours-Schießen hat der Schütze vor Verlassen des Standes die Waffe zu entladen; dabei ist die Laufmündung in eine Richtung zu halten, in der niemand gefährdet werden kann.

3. Sicherheit der Schusswaffen
Bei Funktionsstörungen an Schusswaffen, die ein normales Weiterschießen nicht mehr ermöglichen, ist die Standaufsicht unmittelbar zu verständigen. Diese gibt Anweisungen über die weitere Handhabung der Waffe und entscheidet, ob mit der Waffe weitergeschossen werden darf.

Veranstaltungen

Übungsparcours

04.Mai 2019

30 Tauben Übungsparcours

09:00 Uhr - 16:00 Uhr

Startgeld je 30 Tauben 10,-€

 

Infos unter 0176 782 63 757

 
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